Ohrgeräusche, Schwindel oder „Wasser im Ohr“ nach dem Tauchen: Meist harmlose vorübergehende Beschwerden und selten Grund zur Sorge. Doch wenn du eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abschließen willst, stellt sich schnell die Frage: Welche Ohrenerkrankungen muss ich angeben und welche nicht?
Da Beschwerden der Ohren auch mit Gleichgewicht, Kiefergelenk, Neurologie oder sogar Psyche zusammenhängen können, schauen die Versicherer meist etwas genauer hin. Das hat nicht automatisch Einfluss auf deine Versicherbarkeit. Dennoch solltest du wissen, was im Antrag anzugeben ist und was du unbedingt vermeiden solltest, um deine Absicherung nicht zu gefährden.
Ich bin seit über 23 Jahre in der Versicherungsbranche und auf Berufsunfähigkeitsversicherungen spezialisiert. Mein Team und ich nehmen dich an die Hand und führen dich mit Leichtigkeit durch den BU-Prozess. So kannst du dich auf deinen Versicherungsschutz verlassen und zahlst nicht Monat für Monat sinnlos deine Beiträge.
In diesem Artikel findest du einen Überblick zu häufigen Diagnosen, was Versicherer wissen wollen und wie du sicher durch die Gesundheitsprüfung kommst.
Welche Ohrenerkrankungen sind bei der Berufsunfähigkeitsversicherung relevant?
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung musst du deine Gesundheitsfragen beantworten – für ambulante Behandlungen und Beschwerden meist rückblickend auf die letzten 5 Jahre. Dabei geht es nicht nur um Diagnosen, sondern auch um Symptome, Behandlungen und geplante oder angeratene Untersuchungen. Relevante Ohrenerkrankungen sind zum Beispiel:
- Tinnitus (Ohrgeräusche)
- Hörminderung oder Hörverlust
- Ohrenschmerzen, Ohr- oder Mittelohrentzündungen
- Schwindel oder Gleichgewichtsstörungen
- Druckgefühl oder „verstopftes Ohr“
- Ohrenreinigung wegen Zeruminalpfropf
- Ohrenprobleme nach dem Tauchen oder Fliegen
- Hörsturz
- Erkrankungen des Innenohrs (z. B. Morbus Menière)
- Trommelfellverletzungen
Wenn also z. B. in den letzten Jahren ein Hörtest gemacht wurde oder es Untersuchungen zur
Abklärung von Beschwerden gab, muss es im BU-Antrag angegeben werden, auch wenn am
Ende „nichts gefunden“ wurde.
Wie Versicherer auf verschiedene Diagnosen reagieren
Versicherer prüfen individuell, abhängig von Diagnose, Verlauf und aktueller Beschwerdesituation. Bei vorübergehenden einmaligen Beschwerden, die bereits folgenlos ausgeheilt sind, ist meist mit einer normalen Annahme zu rechnen.
Bei regelmäßigeren oder größeren Beschwerden prüfen die Versicherer, ob hinter der Angabe z. B. eine chronische Erkrankung oder ein größeres Risiko stehen könnte. Manche Ohrbeschwerden stehen im Zusammenhang mit anderen Erkrankungen der Psyche, des Kiefers oder neurologischer Beschwerden, wie zum Beispiel:
- CMD / Kiefergelenksyndrom → Ohrdruck oder Knacken beim Kauen
- Schwindel durch Stress oder Migräne → neurologische Abklärung
- Tinnitus bei Burnout oder Depressionen → psychische Belastung
Wenn du z. B. eine Kiefergelenkserkrankung (CMD) hast und dadurch Ohrenschmerzen oder ein Druckgefühl auftreten, ist das anzugeben.
OP am Ohr, Hörtests und Hörgeräte: Was du angeben musst
Im Antrag kommt es auf die genaue Formulierung der Fragen an, diese lauten zum Beispiel:
- Wurdest du in den letzten 5 Jahren wegen Ohrproblemen behandelt?
- Wurde ein Hörtest gemacht?
- Gab es eine Verordnung für ein Hörgerät oder eine Hörhilfe?
Wurde ein Hörtest durchgeführt, ist dies anzugeben, auch wenn der Test unauffällig war. Trägst du ein Hörgerät fragt der Versicherer nach, bei welchem Wert dein Hörvermögen liegt. Operationen im Abfragezeitraum müssen mit Grund und Verlauf angegeben werden. Auch OPs vor längerer Zeit können hier relevant sein, wenn sie mit einem stationären Aufenthalt verbunden waren, bleibende Folgen hatten oder im Abfragezeitraum noch kontrolliert wurden.
Was du tun kannst
Wenn du unsicher bist, was du angeben musst, hilft dir die anonyme Risikovoranfrage. Im Erstgespräch bereiten wir deine Angaben gemeinsam mit dir auf und helfen dir bei:
- der Sichtung deiner Krankenakte (auch HNO-Befunde, Hörtests etc.)
- der Einschätzung, ob eine Angabe notwendig ist
- der Durchführung einer anonymen Risikovoranfrage bei verschiedenen Versicherern
Stelle bitte nicht pauschal und auf eigene Faust online einen Antrag, sondern prüfe erst anonym, wer dich wie versichert.
Beispiele aus unserer Praxis
Beispiel 1: Hörsturz mit leichtem Tinnitus Kunde, 1996 geboren, Unternehmensberater, erlitt 2021 einen Hörsturz mit Ohrgeräuschen auf dem rechten Ohr. Die Abklärung erfolgte beim HNO-Arzt und mittels Kopf-MRT, beides ohne auffälligen Befund. Er erhielt zwei Wochen lang Kortison und war in dieser Zeit arbeitsunfähig. Die Hörminderung liegt heute bei etwa 15 %, aktuell besteht noch ein leichtes, kaum wahrnehmbares Ohrrauschen. Ergebnis der anonymen Risikovoranfrage:
- 1x normale Annahme
- 2x Ausschlussklausel Hörsturz inkl. Tinnitus
- 1x Ausschlussklausel Hörfähigkeit allgemein
- 1x Rückfragen zu Befunden
Beispiel 2: Tubenventilationsstörung mit Ohrgeräuschen Kundin, 2001 geboren, Studentin, stellte sich im Frühjahr 2024 wegen eines Rauschens im linken Ohr beim HNO vor. Gelegentlich traten auch stechende Ohrenschmerzen auf. Der HNO diagnostizierte eine Tubenventilationsstörung links, ohne akuten Paukenerguss. Der Hörtest war leicht auffällig. Die Behandlung mit abschwellendem Nasenspray und Valsalva- Manövern brachte rasch eine Besserung, nach ein bis zwei Monaten war die Kundin vollständig beschwerdefrei. Zusätzlich bestehen bei ihr jedoch weitere Vorerkrankungen, u. a. im Bereich der Wirbelsäule.
Ergebnis der anonymen Risikovoranfrage:
- 3x Ausschlussklausel Hörfähigkeit und Tinnitus links
- 3x Ablehnung
- 1x Ausschlussklausel des linken Ohres mit Prüfoption
- Eine Überprüfung des Ausschlusses ist in 3 Jahren auf Antrag möglich.
Beispiel 3: Zwei OPs am Ohr wegen Belüftungsstörung Kundin, 2005 geboren, hatte im Sommer 2022 eine Mittelohrentzündung links mit deutlich eingeschränktem Hörvermögen. Der HNO diagnostizierte eine Belüftungsstörung. Im Winter 2022 folgte eine erste stationäre OP zur Wiederherstellung der Belüftung. Eine Folge-OP zur Erweiterung des Durchgangs erfolgte Anfang 2024 (erneut 2–3 Tage stationär). Nach beiden Eingriffen war die Kundin jeweils rund eine Woche arbeitsunfähig, seither ist sie beschwerdefrei. Die letzte Kontrolle verlief unauffällig auch der Hörtest zeigte normale Werte.
Ergebnis der anonymen Risikovoranfrage:
- 6x Ausschlussklauseln zur Hörfähigkeit und Erkrankungen des linken Ohres
- 1x Ausschlussklauseln mit Prüfoption frühestens 1 Jahr nach Behandlungs- und Beschwerdefreiheit
- 1x normale Annahme
- 1x Rückfrage nach aktuellem HNO-Bericht mit Hörtest
FAQ – Berufsunfähigkeitsversicherung & Ohrenerkrankungen
Ich hatte mal Ohrenschmerzen, aber keinen Arztbesuch, muss ich das angeben?
→ Da in der Regel nicht nur nach Behandlungen, sondern auch nach Beschwerden gefragt
wird, ja. Klären wir im Gespräch.
Ich habe einen Tinnitus, bekomme ich trotzdem eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
→ Je nach Ursache und weiterer Gesundheitshistorie möglich, meist aber mit Ausschluss.
Ich hatte einen Hörsturz vor 6 Jahren, muss ich das angeben?
→ Wenn seit mindestens 5 Jahren komplett ausgeheilt: nein. Falls heute noch Beschwerden
bestehen oder es eine Nachkontrolle im Abfragezeitraum gab: ja.
Ich habe ein Hörgerät, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt möglich?
→ Möglich, aber mit Einschränkungen. Lass uns prüfen, welche Versicherer hier gute
Optionen bieten.
Fazit: Mit der richtigen Vorbereitung zur passenden Absicherung
Viele Ohrenerkrankungen sind kein Ausschlusskriterium, viele Beschwerden sind harmlos oder vielleicht auch schon längst vergessen, können aber im Antrag plötzlich wichtig werden. Mit einer ehrlichen und sauberen Aufbereitung der Gesundheitsdaten und einer anonymen Risikovoranfrage finden wir für dich die passende Absicherung.
Du willst wissen, wie deine Chancen stehen? Dann buch dir jetzt dein unverbindliches Erstgespräch.
