Gesundheitsprüfung in der BU-Versicherung: Was zählt als Beschwerde oder Behandlung?

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung musst du Gesundheitsfragen zu Beschwerden und Behandlungen beantworten, meist für die letzten 5 Jahre ambulant und 10 Jahre stationär.
  • Einige Tarife insbesondere für junge Menschen oder Akademiker fragen nur die letzten 3 bzw. 5 Jahre ab, wir prüfen das für dich individuell.
  • Behandlungen müssen angegeben werden – unabhängig davon, ob sie Kassenleistung, privat bezahlt oder beim z. B. beim Heilpraktiker oder Osteopathen erfolgt sind.
  • Auch Beschwerden ohne Arztbesuch können relevant sein.
  • Ehrliche und vollständige Angaben schützen dich im Leistungsfall – und helfen, eine passende Absicherung zu finden.
  • Wir arbeiten deine Gesundheitshistorie im Erstgespräch strukturiert mit dir auf – und stellen eine anonyme Risikovoranfrage bei passenden Versicherern.

Warum die Gesundheitsprüfung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung so wichtig ist

Wenn du eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen willst, stellt der Versicherer Gesundheitsfragen. Diese sind Teil der sogenannten Gesundheitsprüfung – also der individuellen Risikoeinschätzung, wie wahrscheinlich es ist, dass du irgendwann berufsunfähig wirst. Sie ist entscheidend für die Versicherbarkeit – und je nach Versicherer etwas unterschiedlich aufgebaut.

Damit das fair und transparent abläuft, musst du angeben:

  • Welche Beschwerden du hattest (auch ohne Diagnose!)
  • Welche Behandlungen du in Anspruch genommen hast – egal ob beim Hausarzt, einem Facharzt, in der Notaufnahme, beim Heilpraktiker oder Osteopathen
  • Welche Medikamente du regelmäßig genommen hast
  • Wann, warum und wie lange du krankgeschrieben warst.

Die Abfragezeiträume unterteilen sich primär in den Bereich der ambulanten Behandlungen und der stationären Behandlungen. Meist werden bei den ambulanten Behandlungen die letzten 5 Jahre abgefragt und bei stationären Behandlungen die letzten 10 Jahre. Bei bestimmten Berufsgruppen oder Menschen unter 35 gibt es hier aber zum Beispiel auf geringere Abfragezeiträume für den ambulanten Bereich von nur 3 Jahren. Auch fragen wiederum manche Anbieter doch nur nach 5 Jahren stationären Aufenthalt. Andere wiederum sogar bis zu 10 Jahre nach Behandlungen im Krankenhaus. Da zählen dann auch die ambulanten Behandlungen in der Notaufnahme hinzu.

Ambulante Behandlungen sind die beim Hausarzt, ärztlichen Bereitschaftsdienst oder Facharzt und stationäre Behandlungen sind Aufenthalte im Krankenhaus, zur Kur oder Reha. Klingt kompliziert? Keine Sorge, wir gehen das im Erstgespräch gemeinsam mit dir Schritt für Schritt durch und berücksichtigen bei der anonymen Risikovoranfrage auch, welche Anfragezeiträume für dich optimal sind und bereiten diese dann auch entsprechend individuell vor!


Was zählt als „Beschwerden“?

Oft höre ich im Erstgespräch: „Aber ich war deswegen ja nie beim Arzt.“ Das ändert leider nichts daran, dass auch Beschwerden ohne ärztliche Abklärung oder klare Diagnose angegeben werden müssen, zum Beispiel:

  • wiederkehrende Kopfschmerzen oder Migräne
  • Verdauungsprobleme, die dich länger oder regelmäßig beeinträchtigen
  • Regelmäßige Verspannungen sei es im Nacken, Kiefer- oder Rückenbereich
  • Psychische Beschwerden wie depressive Phasen oder Dauer-Stress
  • Allergische Reaktionen, z. B. auf Pollen oder Lebensmittel
  • Regelmäßige Gelenkbeschwerden wie z. B. Knie-, Schulter- oder Handgelenke

Kurz gesagt: Wenn dich ein gesundheitliches Problem beschäftigt hat, über mehrere Tage, Wochen oder Monate oder wiederkehrend, ist es für den Antrag in der Regel relevant. Auch asymptomatische Diagnosen wie evtl. PCOS oder Allergien sind relevant, selbst wenn du lange keine Beschwerden mehr hattest. Im Zweifel erwähne es lieber im Erstgespräch und wir schauen gemeinsam, ob angabepflichtig oder nicht.

Im u.g. Bild sehen wir z.B. eine Antragsfrage, in der der Versicherer ganz klar nach Beschwerden der letzten 6 Monate fragt. Hast du also vor, zur Psychotherapie zu gehen und vorher fix noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, dann geht das nicht. Hier müsstest du klar deine Beschwerden angeben. Viele andere Versicherer stellen in ihren BU-Anträgen ähnliche Fragen!


Was zählt als „Behandlung“?

Viele denken: „Ich hab das ja selbst bezahlt, also muss ich das nicht angeben.“ Aber das ist leider ein Irrtum, in der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt: Behandlung ist Behandlung, unabhängig davon:

  • wer sie bezahlt hat (Kasse oder privat)
  • wer sie durchgeführt hat (Hausarzt, Facharzt, Heilpraktiker, Osteopath etc.)
  • ob sie dokumentiert wurde oder nicht

Beispiele für angabepflichtige Behandlungen:

  • Osteopathie oder Physiotherapie wegen Rückenschmerzen, auch ohne Rezept
  • Heilpraktikerbesuch wegen Hautausschlag
  • Akupunktur bei Migräne
  • Homöopathie bei Reizdarm
  • Nahrungsergänzung auf ärztlichen Rat
  • Psychotherapie oder Coaching, auch wenn du selbst gezahlt hast
  • Botox-Behandlung bei Zähneknirschen oder Migräne

Ein Karrierecoaching ohne Gesundheitsbezug ist meist nicht relevant, ein Coaching bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie dagegen schon. Eine Ehe- oder Paarberatung ist in der Regel nicht anzugeben, sofern keine psychischen Beschwerden vorlagen oder behandelt wurden. Das Aufsuchen einer Hochschulambulanz z. B. wegen Prüfungsstress kann relevant sein, wenn die Gespräche mit einem Therapeuten geführt wurden.

Ebenso müssen z. B. Überweisungen zum Facharzt, das Ausstellen eines Rezepts, das Anraten einer Therapie oder der Antrag einer Kur in der Regel angegeben werden, selbst wenn die Behandlung oder Kur nicht wahrgenommen wurde.


Warum auch ältere Beschwerden oder Diagnosen wichtig sein können

Viele denken: „Das war doch vor über 5 Jahren, das muss ich doch nicht mehr angeben?“ Doch Achtung: Es kommt nicht nur auf das Datum der Diagnose an, sondern auch auf die Folgen und aktuellen Beschwerden.

Insbesondere bei degenerativen Erkrankungen wie z. B.:

  • Arthrose
  • Bandscheibenvorfall oder -vorwölbung
  • Skoliose
  • chronischen Gelenkbeschwerden

…sowie bei früheren Verletzungen oder Brüchen ist entscheidend, ob heute noch etwas davon spürbar ist:

  • Bewegungseinschränkungen
  • Taubheitsgefühle
  • wiederkehrende Schmerzen
  • veränderte Belastbarkeit

Wenn eine alte Erkrankung oder Verletzung nicht vollständig folgenlos ausgeheilt ist, muss sie auch dann angegeben werden, wenn sie außerhalb der regulären Rückblickzeiträume liegt.

Wenn du dir nicht sicher bist, sprich es im Erstgespräch einfach offen an. Gemeinsam klären wir, was wichtig ist und wie man es im Antrag am besten erklärt.

Auch hier ein Beispiel eines Versicherers dazu im unteren Bild. Im Antrag wird nach körperlichen Beeinträchtigungen oder bestehen bleibenden Beeinträchtigungen gefragt. In Klammern sind nur Beispiele aufgezählt, der mögliche Bandscheibenvorfall ist hier aber schon klar genannt.

Wie definiert hier nun ein Versicherer die körperliche Beeinträchtigung? Das ist leider ein sehr dehnbarer Begriff. Einen simplen Kreuzbandriss würde ich hier auch immer mit angeben, auch wenn der schon länger her ist. Eine unbehandelte Zyste im Kopf oder in der Brust aber eben auch! Im Prinzip alles, was in oder an deinem Körper anders ist als im „Original“ muss hier aufgeführt werden!

Zeitlich nicht befristete Fragen

Warum sind auch nicht dokumentierte Behandlungen wichtig?

Du denkst vielleicht: „Aber das steht ja gar nicht in meiner Krankenakte.“ Das mag sein – aber:

  • Versicherer fragen nach Beschwerden und Behandlungen, nicht nach Diagnosen oder Akteneinträgen
  • Auch ein späterer Arztbesuch kann eine alte Beschwerde rückwirkend aktenkundig machen, z. B. durch ein Anamnese-Gespräch
  • Ehrliche Angaben helfen dir, auch im Leistungsfall später keine Probleme zu bekommen

Es geht also nicht darum kleinkariert zu sein, sondern darum, dass du dich im Ernstfall auf deine Berufsunfähigkeitsversicherung verlassen kannst.


Im Erstgespräch gemeinsam zur sauberen Aufarbeitung

Es kann verlockend sein, kleinere Beschwerden oder privat bezahlte Behandlungen „wegzulassen“. Aber Vorsicht: Wenn du im Antrag wichtige Angaben nicht gemacht hast, kann das im Leistungsfall dazu führen, dass du keine Leistung bekommst – selbst wenn dein BU-Antrag berechtigt wäre.

Im kostenlosen Erstgespräch helfe ich dir:

  • deine Beschwerden richtig einzuordnen
  • medizinische Begriffe und Diagnosen verständlich zu übersetzen
  • eine „Zeitachse“ deiner Gesundheit zu erstellen
  • nichts Wichtiges zu vergessen, aber auch nichts anzugeben, was nicht nötig ist

So schaffen wir eine verlässliche Basis für eine anonyme Risikovoranfrage, bei der wir deine Daten ohne deinen Namen an Versicherer weitergeben, um zu sehen, wer dich wie versichern würde.


Beispiele aus der Praxis: Was du unbedingt angeben solltest

Beispiel 1: Wenn Arztmeinung & BU-Logik auseinandergehen

Eine Kundin hatte im Jahr 2024 einen laborärztlich bestätigten Eisenmangel, der nach einigen Monaten nicht mehr bestand. Ihre Ärztin meinte, man müsse das nicht zwingend angeben, schließlich sei der Mangel rückläufig und keine „richtige Erkrankung“. Außerdem hatte die Kundin einmalig Schwindel, laut Ärztin eher ein „Wie geht’s Ihnen eigentlich“-Gesprächsthema ohne Krankheitswert.

Doch: Auch temporäre Diagnosen wie Eisenmangel müssen im BU-Antrag angegeben werden, wenn sie ärztlich festgestellt oder behandelt wurden – egal, ob dauerhaft oder abgeklungen. Gleiches gilt für Beschwerden wie Schwindel, vor allem wenn sie im Gespräch mit Ärzt*innen thematisiert wurden, selbst wenn keine Behandlung erfolgte. Deshalb haben wir beides mit der Kundin sauber dokumentiert und angegeben seit wann die Kundin beschwerdefrei ist. So ist alles vollständig, aber auch richtig eingeordnet.


Beispiel 2: „Aber der Befund war doch unauffällig…“

Ein Kunde spürte zeitweise Atemnot und Herzstolpern. Zur Sicherheit ließ er ein EKG und weitere kardiologische Untersuchungen machen, alles ohne Befund, keine Diagnose, keine Therapie notwendig. Er dachte: „Wenn nichts gefunden wurde, muss ich das auch nicht angeben.“

Aber: Die Beschwerden waren da und wurden ärztlich abgeklärt, das zählt. In den Gesundheitsfragen wird nicht nur nach Diagnosen, sondern auch nach Symptomen, Beschwerden und ärztlichen Untersuchungen gefragt.

Und: Wenn Versicherer später z. B. über die Abrechnungsdaten erfahren, dass es eine EKG-Untersuchung gab, aber diese im Antrag fehlt, kann das als Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gewertet werden.


Fazit: Es zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Anlass

Viele Kund*innen glauben, dass nur „echte“ Krankheiten oder Behandlungen auf Kassenrezept angegeben werden müssen. Und auch wenn eine Ärztin sagt „Das muss man nicht angeben“ – bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kann das anders aussehen. Selbst wenn kein Befund gestellt oder keine Diagnose dokumentiert wurde, sind Beschwerden, die ärztlich abgeklärt oder behandelt wurden, angabepflichtig.

Das ist nicht „übervorsichtig“, sondern schützt dich vor Problemen im Leistungsfall. Und genau deshalb schauen wir im Erstgespräch gemeinsam ganz genau hin – offen, ehrlich und gut vorbereitet.


FAQ – BU-Antrag & Gesundheitsfragen

Ich war bei einer Heilpraktikerin, aber da steht nichts in der Akte. Muss ich das angeben?

→ Ja. Auch Behandlungen ohne Kassendokumentation sind anzugeben.

Ich hatte mal depressive Verstimmungen, aber keine Therapie. Relevant?

→ Ja, wenn die Beschwerden über mehrere Wochen anhielten.

Ich habe bei Rückenproblemen nur eine osteopathische Behandlung gemacht. Muss das in den Antrag?

→ Ja – denn es war eine gezielte Behandlung wegen eines gesundheitlichen Problems.

Was ist, wenn ich etwas vergesse?

→ Dann kann es im schlimmsten Fall später zu Problemen bei der Leistung kommen. Deshalb: gemeinsam aufarbeiten, wir klopfen mit dir alles auf Vollständigkeit ab.

Muss ich auch privat gezahlte Behandlungen angeben?

→ Ja – wer sie bezahlt hat, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass eine Behandlung stattgefunden hat.

Was ist, wenn ich Beschwerden hatte, aber nicht beim Arzt war?

→ Auch das kann relevant sein, je nach Dauer und Intensität. Wir helfen dir, das richtig einzuordnen.

Zählen auch Vorbereitungen für eine Behandlung, die dann nicht stattgefunden hat?

→ Ja, z. B. Vorgespräche für eine Therapie oder ein Kur-Antrag – auch wenn es nicht zur Durchführung kam.


Fazit: Ehrlich ist sicherer – und wir helfen dir dabei

Viele denken, sie müssten nur das angeben, was in der Akte steht oder über die Krankenkasse abgerechnet wurde. Aber beim Antrag deiner Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es auf die genaue Formulierung der Gesundheitsfragen an. Genau deshalb gehen wir das gemeinsam mit dir durch. Denn: Je besser deine Angaben vorbereitet sind, desto besser stehen deine Chancen auf eine faire Annahme und eine Absicherung, auf die du dich wirklich verlassen kannst.

26.05.2025 | Berufsunfähigkeitsversicherung, Vor dem BU-Versicherungsantrag

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