Die Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist ein wichtiger Baustein zur Absicherung deiner Arbeitskraft. Sie schützt dich, wenn du aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage bist, deinen Beruf auszuüben. Bei Abschluss deiner BU-Versicherung bist du eventuell noch im Studium oder in der Ausbildung und weißt vielleicht noch gar nicht, wie dein späteres Berufsleben genau aussehen wird. Oder du schließt die BU ab, während du einer Berufstätigkeit in Vollzeit nachgehst. Doch was passiert, wenn du in Zukunft planst deine Arbeitszeit zu reduzieren oder vielleicht auch mittlerweile schon in Teilzeit arbeitest? Hier kommt die sogenannte Teilzeitklausel ins Spiel, die in den Versicherungsverträgen geregelt ist. In diesem Artikel erkläre ich dir, wie diese Klausel funktioniert und worauf du achten solltest.

Was ist die Teilzeitklausel?

Die Teilzeitklausel regelt, ab wann du als berufsunfähig giltst, wenn du in Teilzeit arbeitest – sei es wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder einfach so, ohne bestimmten Grund. Wenn du ursprünglich eine Vollzeitstelle hattest, sich aber deine Lebensumstände ändern und du nur noch in Teilzeit arbeitest, stellt sich die Frage: “Wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit deine ursprüngliche Vollzeittätigkeit oder deine aktuelle Teilzeittätigkeit zugrunde gelegt?” In der Regel ist man berufsunfähig, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf nur noch zu maximal 50% ausüben kann.

Welche Arten von Teilzeitklauseln gibt es?

Nicht alle Versicherer handhaben diese Frage gleich. Doch meistens wird eine dieser drei Varianten angewandt:

  1. Deine Arbeitszeit wird bei Abschluss deiner BU eingefroren. Das bedeutet, dass bei einem Leistungsfall, die Arbeitszeit zugrunde gelegt wird, die zum Abschluss deiner BU bestanden hat. Arbeitest du bei Vertragsabschluss in Vollzeit und wechselst später in Teilzeit und wirst berufsunfähig, wird also trotzdem deine Vollzeittätigkeit herangezogen.
  2. Deine Tätigkeit als Hausmann oder Hausfrau gilt als Berufstätigkeit. In diesem Fall wird von einer Vollzeittätigkeit mit unterschiedlichen Tätigkeitsanteilen ausgegangen.
  3. Deine Tätigkeit in der Pflege von Angehörigen gilt als Berufstätigkeit. Auch hier wird von einer Vollzeittätigkeit mit unterschiedlichen Tätigkeitsanteilen ausgegangen, wenn die Arbeitszeit zur Pflege von Angehörigen reduziert wurde.

Allerdings gibt es Unterschiede, wie lange deine ursprüngliche Vollzeittätigkeit als Grundlage herangezogen wird, wenn du beispielsweise wegen der Kindererziehung die Arbeitszeit reduzierst oder einen Angehörigen pflegen musst. Hier einige Beispiele:

  • Baloise und Volkswohlbund: Bei diesen Anbietern wird bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen von Kindererziehung oder Pflege die ursprüngliche Vollzeittätigkeit bis zu 36 Monate lang als Maßstab genommen.
  • LV1871: Hier wird die ursprüngliche Vollzeittätigkeit sogar bis zu 72 Monate berücksichtigt, wenn die Arbeitszeit wegen Kindererziehung oder Pflege reduziert wurde.
  • Nürnberger: Die Nürnberger Versicherung geht noch einen Schritt weiter. Sie berücksichtigt unabhängig vom Grund der Arbeitszeitreduzierung bis zu 10 Jahre lang die ursprüngliche Vollzeittätigkeit. Das ist besonders interessant, wenn du dir die Möglichkeit offenhalten möchtest, auch bei einer freiwilligen Entscheidung für Teilzeit deine Vollzeittätigkeit als Grundlage versichert zu haben.

Was ist, wenn ich keine Teilzeitklausel habe?

Auch da musst du dir erstmal keine zu großen Sorgen machen, wenn der Grund für deine Teilzeittätigkeit anlassbezogen ist, war oder sein wird. Also zum Beispiel die Verkürzung der Arbeitszeit wegen den Kindern oder weil du einen Familienangehörigen pflegen musst. Es gibt dazu zum Glück eine obergerichtliche Rechtssprechung. Mit Urteil vom 30.11.2015, Az. 8 U 697/14 hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt, dass der BU-Versicherer bei einer anlassbezogenen, also nicht auf Dauer ausgelegten Reduzierung der Arbeitszeit, bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auf die Umstände abstellen muss, die vor Reduzierung der Arbeitszeit vorlagen.

Fazit

Im Vergleich zu früher hat sich die Regelung zur Teilzeit bei den TOP BU-Versicherungen am Markt deutlich verbessert. Der Großteil der Menschen benötigt diese Regelung aber ohnehin nur, wegen einer anlassbezogenen Teilzeittätigkeit wegen Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen. Diese Gründe sind in der deutschen Rechtssprechung bereits im Sinne der Verbraucher geregelt worden und somit ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Teilzeitklausel kein Beinbruch. Besteht in deinem Vertrag allerdings noch eine zusätzliche Klarstellung, ist das natürlich immer von Vorteil.

Eine perfekte Lösung für den Weg in die Teilzeit ohne Anlass haben nur sehr wenige Anbieter. Ob diese dann im Gesamtpaket sinnvoll sind, ist im Einzelfall und in der persönlichen Beratung zu betrachten. Wenn dich das Thema interessiert, frage danach gerne in unserer BU-Beratung.

16.02.2025 | Berufsunfähigkeitsversicherung

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