BGH kippt Gebühren bei Bausparverträgen: So holst du dir dein Geld zurück
Hast du einen Bausparvertrag oder einen Wohn-Riester-Vertrag? Dann lohnt sich aktuell ein genauer Blick auf deine Jahreskontoauszüge. Denn möglicherweise hat deine Bausparkasse über Jahre Gebühren von deinem Guthaben abgezogen, die sie so gar nicht verlangen durfte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2022 entschieden, dass bestimmte jährliche Entgelte während der Ansparphase eines klassischen Bausparvertrags unzulässig sind. Im Juli 2026 folgte nun eine weitere wichtige Entscheidung: Auch bei Riester-Bausparverträgen beziehungsweise Wohn-Riester-Verträgen können entsprechende Jahresentgelte unwirksam sein.
Für Betroffene bedeutet das: Zu Unrecht gezahlte Gebühren können unter Umständen zurückgefordert werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Der BGH hat bestimmte Jahresentgelte in der Ansparphase von Bausparverträgen für unwirksam erklärt.
- Seit Juli 2026 gibt es auch eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung für Riester-Bausparverträge.
- Betroffene sollten ihre Kontoauszüge und Vertragsunterlagen auf jährliche Verwaltungs- oder Vertragsentgelte prüfen.
- Auch kleinere Beträge von beispielsweise 15, 20 oder 30 Euro pro Jahr können sich über mehrere Jahre summieren.
- Bei der Rückforderung müssen Verjährungsfristen beachtet werden.
Welche Gebühren bei Bausparverträgen sind betroffen?
Viele Bausparer kennen das: Einmal im Jahr taucht auf dem Jahreskontoauszug ein kleiner Betrag auf, der vom Guthaben abgezogen wird. 15 oder 30 Euro wirken zunächst nicht dramatisch. Über mehrere Jahre kommt allerdings einiges zusammen.
Die Bezeichnungen unterscheiden sich je nach Anbieter. In den Vertragsunterlagen können beispielsweise Begriffe wie Jahresentgelt, Vertragsentgelt, Kontogebühr, Kontoentgelt, Serviceentgelt oder Servicepauschale auftauchen.
Hinter diesen Kosten steckt häufig die Verwaltung des Bausparvertrags während der Sparphase.
Genau hier liegt das Problem: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen Kosten für Tätigkeiten, die eine Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse ausführt, nicht ohne Weiteres über eine vorformulierte Vertragsklausel auf die Kunden abgewälzt werden.
Bereits 2022 entschied der BGH gegen Jahresentgelte
Die erste wichtige Entscheidung fiel bereits am 15. November 2022.
Im Verfahren XI ZR 551/21 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit einer Vertragsklausel, nach der während der Sparphase eines Bausparvertrags jedes Jahr ein Entgelt verlangt wurde.
Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam.
Die Begründung ist für Bausparer besonders interessant: Die Verwaltung der Bausparverträge gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Bausparkasse. Kosten, die dabei im Wesentlichen im eigenen Interesse des Unternehmens entstehen, können nicht einfach durch allgemeine Vertragsbedingungen zusätzlich auf den Kunden übertragen werden.
Damit war für klassische Bausparverträge eine wichtige Frage geklärt.
Bei einer bestimmten Vertragsart blieb allerdings Unsicherheit bestehen: Wohn-Riester-Verträge.
Was ist bei Wohn-Riester anders?
Wohn-Riester verbindet die staatlich geförderte Altersvorsorge mit dem Erwerb oder der Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum. Auch ein Bausparvertrag kann als zertifizierter Altersvorsorgevertrag geführt werden.
Bei diesen Verträgen argumentierten Anbieter teilweise, dass für Riester-Produkte besondere gesetzliche Vorschriften gelten. Unter anderem werden im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz Verwaltungskosten ausdrücklich erwähnt.
Daraus entstand die Frage, ob jährliche Verwaltungsentgelte bei einem Riester-Bausparvertrag anders behandelt werden müssen als bei einem gewöhnlichen Bausparvertrag.
Genau dazu hat der Bundesgerichtshof im Juli 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen.
Neues BGH-Urteil 2026: Auch Riester-Bausparer können betroffen sein
Am 28. Juli 2026 entschied der Bundesgerichtshof im Verfahren XI ZR 83/25 über Jahresentgelte bei einem Riester-Bausparvertrag der LBS Hessen-Thüringen.
Gegenstand des Verfahrens waren zwei Klauseln. Eine sah ein jährliches Entgelt von 15 Euro vor. Eine spätere Vertragsgestaltung enthielt ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro während der Sparphase.
Der BGH erklärte die entsprechenden Klauseln für unwirksam.
Entscheidend ist dabei nicht allein die Höhe der Gebühr. Nach Auffassung des Gerichts werden damit Kosten für Tätigkeiten auf die Bausparer übertragen, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt.
Auch die Tatsache, dass es sich um einen staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag handelt, ändert daran grundsätzlich nichts. Allein daraus, dass Verwaltungskosten im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genannt werden, folgt nach Auffassung des BGH nicht automatisch, dass eine Bausparkasse entsprechende Entgelte über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen darf.
Das Urteil ist deshalb weit über den konkreten Einzelfall hinaus interessant.
Muss mein Vertrag bei derselben Bausparkasse bestehen?
Nein. Das Urteil bedeutet allerdings auch nicht automatisch, dass jede Gebühr jeder Bausparkasse unwirksam ist. Entscheidend ist die konkrete Vertragsklausel, auf deren Grundlage das Entgelt erhoben wurde.
Hast du einen Bauspar- oder Riester-Bausparvertrag bei einem anderen Anbieter und findest dort ein vergleichbares jährliches Entgelt, solltest du deshalb prüfen, ob die Rechtsprechung auch auf deine Vertragsbedingungen übertragbar ist.
Wie viel Geld kannst du zurückfordern?
Das hängt vor allem davon ab, wie hoch die jährliche Gebühr war und für welche Jahre noch ein Erstattungsanspruch besteht.
Ein einfaches Beispiel:
Hat deine Bausparkasse jedes Jahr 30 Euro abgebucht und kannst du vier Jahresentgelte zurückfordern, geht es bereits um 120 Euro. Bei mehreren Verträgen oder höheren Entgelten kann der Betrag entsprechend größer ausfallen. Zusätzlich können Zinsansprüche hinzukommen.
Wichtig ist allerdings: Nicht jede Gebühr, die irgendwann einmal gezahlt wurde, kann unbegrenzt zurückgefordert werden. Hier spielt die Verjährung eine entscheidende Rolle.
Welche Jahre solltest du 2026 besonders prüfen?
Wenn du dich jetzt im Jahr 2026 um die Rückforderung kümmerst, solltest du insbesondere die seit 2023 berechneten Jahresentgelte prüfen.
Ansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Für eine im Jahr 2023 gezahlte Gebühr kann deshalb insbesondere das Jahresende 2026 wichtig werden. Gerade ältere Ansprüche solltest du deshalb nicht unnötig liegen lassen. Ob und wann ein konkreter Anspruch verjährt, kann allerdings vom Einzelfall abhängen. Bei größeren Beträgen oder Unklarheiten kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Schritt für Schritt: So prüfst du deinen Bausparvertrag
1. Suche deine Jahreskontoauszüge heraus
Schau dir die jährlichen Kontoauszüge deines Bausparvertrags an. Besonders interessant sind die Jahre ab 2023.
Achte auf Begriffe wie:
- Jahresentgelt
- Vertragsentgelt
- Serviceentgelt
- Servicepauschale
- Kontogebühr
- Kontoentgelt
- Verwaltungskosten
Findest du eine solche regelmäßige Belastung, solltest du im nächsten Schritt prüfen, auf welcher Vertragsklausel sie basiert.

Wenn dein Bausparauszug so aussieht, ist alles in Ordnung

Hier siehst du eine Gebühr von 9,20€ pro Jahr
2. Addiere die gezahlten Entgelte
Erstelle dir eine kleine Übersicht:
| Jahr | berechnete Gebühr |
|---|---|
| 2023 | 30 € |
| 2024 | 30 € |
| 2025 | 30 € |
| 2026 | 30 € |
| Summe | 120 € |
So weißt du direkt, um welchen Betrag es bei einer möglichen Rückforderung geht.
3. Fordere die Gebühren schriftlich zurück
Hältst du die berechneten Entgelte aufgrund der BGH-Rechtsprechung für unzulässig, solltest du deine Bausparkasse schriftlich zur Erstattung auffordern. Dabei kannst du dich – abhängig von deiner Vertragsart – insbesondere auf die Entscheidungen XI ZR 551/21 und bei einem Riester-Bausparvertrag auf XI ZR 83/25 beziehen.
Setze der Bausparkasse außerdem eine angemessene Frist zur Rückzahlung. Bewahre das Schreiben und einen Nachweis über den Versand auf. Hier findest du das Musterschreiben.
4. Lass dich von einer Ablehnung nicht sofort abschrecken
Es kann passieren, dass eine Bausparkasse die Rückzahlung ablehnt und darauf verweist, dass die eigene Vertragsklausel anders formuliert sei als die vom BGH beurteilte Klausel. Eine Ablehnung bedeutet deshalb weder automatisch, dass die Bausparkasse recht hat, noch dass dir zwingend ein Erstattungsanspruch zusteht.
Hier kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Bei einer Ablehnung kannst du beispielsweise prüfen lassen, ob ein Schlichtungsverfahren infrage kommt. Gerade wenn die Verjährung eines Anspruchs droht, solltest du nicht bis zum letzten Moment warten. Natürlich muss man sich dann überlegen, ob es den Aufwand wert ist.
Bekomme ich auf die Gebühren auch Zinsen?
Neben der eigentlichen Rückzahlung können auch Zinsansprüche bestehen. Der gesetzliche Verzugszinssatz für Verbraucher liegt grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz 1,52 Prozent. Daraus ergibt sich aktuell ein Verzugszinssatz von 6,52 Prozent pro Jahr, sofern die Voraussetzungen für Verzugszinsen vorliegen.
Wichtig: Die Höhe des Basiszinssatzes wird regelmäßig angepasst. Außerdem entstehen Verzugszinsen nicht automatisch allein deshalb, weil eine Gebühr ursprünglich unzulässig war. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt sich die Bausparkasse tatsächlich in Verzug befindet.
Gilt das Urteil auch für bereits gekündigte Bausparverträge?
Auch ein inzwischen beendeter Vertrag kann grundsätzlich noch relevant sein. Entscheidend ist nicht allein, ob dein Bausparvertrag heute noch läuft, sondern insbesondere wann die möglicherweise unzulässigen Gebühren gezahlt wurden und ob ein entsprechender Erstattungsanspruch bereits verjährt ist.
Alte Unterlagen deshalb nicht vorschnell in den Papierkorb werfen – sie könnten noch bares Geld wert sein.
Fazit: Ein Blick in den Bausparvertrag kann sich lohnen
Jahrelang wurden bei zahlreichen Bausparverträgen kleine jährliche Entgelte abgezogen. Jeder einzelne Betrag wirkt überschaubar – in Summe können daraus aber schnell mehr als 100 Euro werden.
Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gibt es inzwischen sowohl für klassische Bausparverträge als auch für bestimmte Riester-Bausparverträge wichtige höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wenn du einen solchen Vertrag besitzt oder in den vergangenen Jahren besessen hast, solltest du deshalb deine Kontoauszüge prüfen. Findest du dort regelmäßig berechnete Jahres-, Vertrags- oder Verwaltungsentgelte, kann eine Rückforderung infrage kommen.
Vor allem bei Gebühren aus dem Jahr 2023 solltest du 2026 nicht zu lange warten, weil die Verjährung zum Thema werden kann.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob ein konkreter Rückforderungsanspruch besteht, hängt unter anderem von den jeweiligen Vertragsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab.






